LEADER Rechtsvorschriften
Auf dieser Seite sind die für LEADER/CLLD geltenden EU-Rechtsvorschriften aufgeführt. Die hier aufgeführten Verordnungen enthalten Bestimmungen, die direkt für LEADER relevant sind oder sich auf verschiedene Aspekte der Umsetzung der GAP-Strategiepläne (einschließlich LEADER) beziehen. Die unten stehenden Links führen zum Amtsblatt der Europäischen Union oder zur offiziellen Website der Europäischen Kommission.
Am Ende der Seite finden Sie außerdem die neuen Leitlinien der Europäischen Kommission zur visuellen Kennzeichnung von LEADER in den GAP-Strategieplänen 2023–2027.
Gesetzgebung für den Programmplanungszeitraum 2023–2027
Für LEADER relevante EU-Verordnungen:
- Verordnung (EU) 2021/1060 [Gemeinsame Bestimmungen] (enthält in den Artikeln 31-34 Bestimmungen zur gemeinschaftsgeführten lokalen Entwicklung (CLLD), zu CLLD-Strategien, zu lokalen CLLD-Aktionsgruppen und zur Unterstützung von CLLD durch Fonds)
- Verordnung (EU) 2021/2115 [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] (definiert LEADER als gemeinschaftsgeführte lokale Entwicklung im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060 und als Teil der in Artikel 77 definierten Intervention „Zusammenarbeit“ und legt fest, dass mindestens 5 % der gesamten ELER-Beteiligung am GAP-Strategieplan für LEADER reserviert werden müssen)
Durchführungsverordnungen der Kommission:
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission über die Modalitäten der Bewertung der GAP-Strategiepläne und die Bereitstellung von Informationen für die Begleitung und Bewertung (die Verordnung enthält Bestimmungen über die Einbeziehung der Bewertung des Mehrwerts von LEADER als Teil der Bewertung der GAP-Strategiepläne, und Artikel 14 und Anhang VII dieser Durchführungsverordnung enthalten spezifische Einzelheiten in Bezug auf Daten über LAG und ihre Aktivitäten für LEADER)
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission über die Regeln für die Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren, die in Anhang I der Verordnung über die GAP-Strategiepläne festgelegt sind (Verordnung (EU) 2021/2115)
Andere relevante Verordnungen und Informationen:
Informationen über Indikatoren innerhalb des Rahmens für die Leistungsüberwachung und -bewertung (PMEF) der Gemeinsamen Agrarpolitik finden Sie hier (Output-, Ergebnis-, Kontext- und Wirkungsindikatoren der GAP 2023–2027 sind unter dem Abschnitt „Auf dem Weg zum PMEF“ herunterladbar)
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/860 der Kommission zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 hinsichtlich der Transparenz, der Verwaltungserklärung, der Koordinierungsstelle, der Bescheinigungsstelle und bestimmter Bestimmungen für den EGFL und den ELER
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Zahlstellen und andere Stellen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission über Zahlstellen und andere Stellen, die Finanzverwaltung, die Rechnungsabschluss, Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission mit Vorschriften für die Interventionsarten für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Informations-, Publizitäts- und Sichtbarkeitsanforderungen in Bezug auf die Unionsunterstützung und die strategischen Pläne für die GAP
- Verordnung (EU) 2021/2116 [über die Finanzierung, die Verwaltung und die Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik]
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission über die Darstellung des Inhalts der strategischen Pläne für die Gemeinsame Agrarpolitik und über das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch
Leitlinien zur visuellen Kennzeichnung von LEADER
Die Europäische Kommission hat neue Leitlinien dazu herausgegeben, wie LEADER in den GAP-Strategieplänen 2023–2027 visuell gekennzeichnet werden soll.
Guidance on the use of the visual identification of LEADER
(PDF – 4.34 MB)
Bitte beachten Sie, dass es kein LEADER-Logo mehr gibt. Wenn Sie auf den finanziellen Beitrag der EU hinweisen müssen, sollten Sie das Emblem der Europäischen Union verwenden.
Für alle anderen Zwecke sollte das Wort LEADER verwendet werden, darunter der Slogan „Lokale Entwicklung unter der Federführung der Bevölkerung“. Der Slogan kann in die Sprachen der Mitgliedstaaten übersetzt werden.